Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Fischer AG – Küchen & Haushaltgeräte

1. Gemeinsame Bestimmungen

1.1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle durch die Sanitas Troesch AG und Fischer Küchen und Haushaltgeräte (nachfolgend „Sanitas Troesch“ genannte) angebotenen Waren und Dienstleistungen. Sie regeln die Beziehung zwischen Sanitas Troesch und den Kunden (Besteller bzw. Käufer), welche sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Mit dem Abschluss eines Vertrages akzeptiert der Kunde die nachfolgenden Bedingungen unverändert und vollumfänglich.

Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben müssen in schriftlicher Form festgehalten werden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn diesen AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Sanitas Troesch behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende und auf der Unternehmenswebsite publizierte Version der AGB auf Deutsch.

1.2. Gegenstand

Sanitas Troesch betreibt den Handel mit Apparaten, Möbeln und Baustoffen aller Art, insbesondere in den Bereichen Bäder und Küchen sowie die Ausführung aller weiteren Tätigkeiten irgendwelcher Art, die damit im Zusammenhang stehen.

Die Waren und Dienstleistungen können über verschiedene Verkaufskanäle vertrieben werden. Dies können Niederlassungen, eigene Websites, durch Sanitas Troesch bereitgestellte Partnerwebsites, von oder für Sanitas Troesch betriebene Call Center sowie Mobile-Anwendungen sein.

Pläne, Offerten, Muster oder sonstige Vorschläge von Sanitas Troesch dürfen ohne Einwilligung von Sanitas Troesch nicht kopiert, vervielfältigt oder weiterverwendet werden.

1.3. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Sanitas Troesch an den Kunden zustande.

1.4. Preise

1.4.1. Kataloge und Listen

Bei den über die Verkaufskanäle oder Kataloge, Prospekte, Inserate und Listen ausgewiesenen Preisen handelt es sich um unverbindliche/freibleibende Richtpreise in CHF.

1.4.2. Preise ab Lager

Die Preise verstehen sich ab einer Verkaufsstelle bzw. einem Lager von Sanitas Troesch bzw. bei einer Direktlieferung durch den Lieferanten, ab dessen Lager.

1.4.3. Aufwand für technische Vorabklärung

Technische Vorabklärungen, welche auf Grund einer Servicemeldung vor Ort durchgeführt wurden, sind grundsätzlich kostenpflichtig.

1.4.4. Regiearbeiten und Spesen

Regiearbeiten und Spesen werden aufgrund von Tagesrapporten (oder Nachtragsbestätigungen) in Rechnung gestellt.

1.4.5. Offerte und Auftragsbestätigungen

An die in Offerten aufgeführten Preise ist Sanitas Troesch längstens während dreier Monate bzw. für Küchen und Haushaltsgeräte längstens während einem Monat seit Offertdatum gebunden. Die in Auftragsbestätigungen genannten Preise sind verbindlich, soweit der Warenbezug längstens innert sechs Monaten bzw. für Küchen und Haushaltsgeräte längstens innert zwei Monaten seit Auftragsbestätigung erfolgt.

1.4.6. Änderung bestätigter Aufträge

Wünscht der Kunde den Inhalt eines bestätigten Auftrages zu ändern, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten.

1.4.7. Konventionalstrafe

Sanitas Troesch akzeptiert keine Konventionalstrafe in jeglicher Form.

1.4.8. WIR-Geld

Sanitas Troesch akzeptiert kein WIR-Geld als Zahlungsmittel.

1.5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum von Sanitas Troesch. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Sanitas Troesch erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er Sanitas Troesch mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentliche Register gemäss den gesetzlichen Vorschriften einseitig vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

1.6. Rücktrittsrecht

Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Konkurs, Tod sowie die Einleitung von bedeutenderen Betreibungen, die Führung von grösseren Prozessen usw. berechtigen Sanitas Troesch entschädigungslos zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Allfällige Guthaben von Sanitas Troesch werden sofort zur Zahlung fällig.

1.7. Höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse

Höhere Gewalt, Pandemie und Epidemie, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und nicht im Einflussbereich von Sanitas Troesch stehende Ereignisse entbinden Sanitas Troesch von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferunmöglichkeit. Der Kunde hat diesfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz.

1.8. Mitwirkungspflichten des Kunden

Eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude des Kunden und die Sicherstellung einer ungehinderten Montage durch Sanitas Troesch muss durch den Kunden gewährleistet werden. Bei erschwerter Zufahrt zur Baustelle und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen kann Sanitas Troesch die Mehrkosten geltend machen.

Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Trockene Wände;
b) Fenster angeschlagen;
c) Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden verlegt, begehbar, freigeräumt und trocken;
d) Installationen für elektrische Geräte, Gas und Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen für Dampfabzug; Kühlschrank, Geschirrspüler und Licht montiert;
e) Mauerkasten für Abluftrohr versetzt;
f) Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen (Verantwortung Kunde);
g) Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschrieb.

Allfällige Nach- oder Mehrarbeiten, Wartelöhne, zusätzliche Spesen, etc., die aus Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entstehen, sind separat zu vergüten.

Sanitas Troesch werden die allenfalls erforderlichen Gerüste, Baukräne, Aufzüge und Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Müssen diese Einrichtungen durch Sanitas Troesch gestellt werden, ist dies gesondert zu vergüten.

Für Montagematerial und Werkzeuge ist seitens des Kunden ein geeigneter abschliessbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.

1.9. Gewährleistung wegen Mängel

1.9.1. Mängel – Ausschluss der Gewährleistung

Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht, von Grösse und Farbe, und generell alle von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist. Alle in Katalogen, Listen, Mass-Skizzen, Offerten und Auftragsbestätigungen diesbezüglich gemachten Angaben sind nicht verbindlich. Es bestehen auch keine Mängel der Ware in folgenden Fällen: Missachtung anerkannter Regeln der Baubranche; unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung oder Lagerung; Verstösse gegen technische Anleitungen oder Montage- und Unterhaltsanleitungen; Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften der Lieferanten oder Hersteller von Sanitas Troesch; natürliche Abnützung oder übermässige Beanspruchung.

Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgeschlossen.

Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, für Mängel infolge eines ungeeigneten Baugrunds oder mangelhafter Bauarbeiten Dritter bzw. Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens auf der Baustelle.

1.9.2. Mängelrüge

Die Beschaffenheit der Ware ist unmittelbar nach Erhalt bzw., sofern der Einbau durch Sanitas Troesch erfolgt, bei Bauabnahme zu prüfen. Transportschäden und Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar sind, müssen innerhalb von 1 Tagen seit Lieferung bzw. Bauabnahme an Sanitas Troesch gemeldet werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler, müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist an Sanitas Troesch gemeldet werden. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive weiterverwendet werden, ansonsten gilt sie als genehmigt. Bei Verletzung der Anzeige- und Rügepflichten bzw. nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird jede Haftung abgelehnt. Die Gewährleistungspflicht bestimmt sich nach Gesetz.

1.9.3. Garantieleistungen

Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist Sanitas Troesch nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf rückgängig zu machen. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum von Sanitas Troesch über. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (z.B. indirekte Schäden oder entgangener Gewinn), sind ausgeschlossen. Mängelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

Für Haushaltgrossapparate gelten ausschliesslich die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten und sind gegenüber diesen geltend zu machen; die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind diesbezüglich vollumfänglich wegbedungen.

1.9.4. Installation/Montage

Sanitär- und Elektroinstallationen sind durch ausgewiesene Fachleute in Verantwortung und auf Rechnung des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der SVGW-Leitsätze, der Abwasservorschriften nach SN 592 000, der Schallschutznormen nach SIA 181, der SN/CEN-Vorgaben, der NIN 2005, des Brandschutzes und der örtlichen Vorschriften. Sanitas Troesch lehnt jede diesbezügliche Haftung ab.

1.10. Haftung

Sanitas Troesch verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der vertraglichen Leistung.

Sanitas Troesch ist nicht haftbar für unverschuldete Verzögerung, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden oder für sonstige unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Kunden. Der Kunde ist für die ausreichende Versicherung auf der Baustelle (z.B. Diebstahlversicherung) verantwortlich.

Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden und Folgeschäden sowie die Haftung für Drittpersonen ist ausgeschlossen.

1.11. Annullationen

Vom Kunden bestellte Kommissionsartikel und Spezialausführungen, welche sich bereits in der Produktion befinden, können nicht mehr annulliert werden. Solche Artikel müssen vom Kunden bezogen und bezahlt werden.

1.12. Umtausch und Warenrücknahme

Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur im Einverständnis mit Sanitas Troesch möglich. Spezialanfertigungen und Waren, welche Sanitas Troesch nicht an Lager führt oder die ab Fabrik geliefert wurden, sowie Ware die vor mehr als einem Monat geliefert worden ist, werden nicht zurückgenommen. Auch gebrauchte oder beschädigte Waren und angebrochene Verpackungen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen. Ebenfalls nicht mehr zurückgenommen werden Artikel, bei denen der unverbindliche Richtpreis pro Artikel oder pro ganzer nicht angebrochener Verpackungseinheit weniger als CHF 30.00 (exkl. MwSt) beträgt. Retourwaren werden nur in einwandfreiem Zustand angenommen; sie werden mit einem Abzug von mindestens 20% auf die Faktura-Preise gutgeschrieben. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt grundsätzlich der Kunde.

1.13. Datenschutz

1.13.1. Datenverarbeitung bei Vertragsabschluss

Für den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags sind folgende Daten erforderlich: Vorname, Nachname, Rechnungs- und Lieferanschrift, E-Mail-Adresse, Rechnungs- und Bezahldaten, Telefonnummer, etc. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Angaben zur Lieferanschrift des Kunden gibt Sanitas Troesch AG zum Zwecke der Abwicklung des Kaufvertrags an ein von ihr beauftragtes Logistikunternehmen weiter.

1.13.2. Identität, Bonität und Übermittlung an Auskunfteien

Soweit erforderlich überprüft Sanitas Troesch AG unter Hinzuziehung von Informationen von Dienstleistern die Identität des Kunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) & f) DSGVO. Im Verlaufe des Bestellprozesses überprüft Sanitas Troesch AG zudem die Bonität des Kunden.

Zu diesem Zweck übermittelt Sanitas Troesch AG an kooperierende Auskunfteien folgende Datenarten: Namen, Anschrift, Telefonnummer. Die Berechtigung ergibt sich aus dem Vorbeugen von Zahlungsausfällen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Für den Fall einer Zahlungsverzögerung übermittelt Sanitas Troesch AG die erforderlichen Daten, basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) & f) DSGVO, an ein mit der Geltendmachung der Forderung beauftragtes Unternehmen. Informationen über die Zahlungsverzögerung oder einen Forderungsausfall übermittelt Sanitas Troesch AG zudem an mit ihr kooperierende Auskunfteien. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Das hiernach erforderliche berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Interesse von Sanitas Troesch AG und Dritter an einer Reduzierung von Vertragsrisiken für zukünftige Verträge.

1.13.3. Rechte des Kunden

Neben dem Recht auf Widerruf der gegenüber Sanitas Troesch AG erteilten Einwilligungen stehen dem Kunden die folgenden weiteren Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Datenübertragbarkeit der durch Sanitas Troesch AG verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zudem steht dem Kunden das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu (weitere Informationen finden sich unter der Datenschutzerklärung von Sanitas Troesch auf www.sanitastroesch.ch/datenschutz).

1.14. Allgemeine rechtliche Vereinbarungen

Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben, gilt die folgende Rangfolge der vertraglichen Grundlagen:

a) Der individuelle Projektvertrag zwischen Sanitas Troesch und ihrem Kunden
b) Die individuelle Konditionenvereinbarung zwischen Sanitas Troesch und ihrem Kunden
c) Die vorliegenden AGB
d) SIA Normen (soweit anwendbar, z.B. bei Einbau)
e) Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts

1.15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von Sanitas Troesch. Gerichtsstand ist Bern. Es steht Sanitas Troesch frei, den Kunden an seinem Wohn- bzw. Firmensitz oder vor jedem anderen gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu belangen. Anwendbar ist das materielle Schweizer Recht unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ (CISG) und der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.

2. Bad

2.1. Leistungen

Die Offerte für Waren und Dienstleistungen gilt, solange es über einen Vertriebskanal ersichtlich ist und/oder der Vorrat reicht. Preis- und Sortimentsänderungen sind jederzeit möglich. Sanitas Troesch ist nicht verpflichtet, sämtliche Artikel am Lager zu halten.

2.2. Transport- Verpackungsmaterial und andere Kosten

Allfällige zusätzliche Kosten für Transport, Einbau, Verpackung, Paletten, Ablad, Kran, spezielle Maschinen, usw. sind in den Preisen nicht inbegriffen und werden gemäss Aufwand verrechnet.

Standardlieferung: Der Normaltarif beträgt 3,5% der unverbindlichen Richtpreis- Auftragssumme exkl. Dienstleistungen und Lieferanten-Direktlieferungen, mindestens jedoch CHF 9.90 pro Lieferschein. Eine Anpassung der Transportkosten namentlich infolge Teuerung bleibt vorbehalten.

2.3. Lieferungen

2.3.1. Lieferfristen

Sanitas Troesch setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch unverbindlich. Nicht eingehaltene Fristen geben dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und/oder auf Schadenersatz durch Sanitas Troesch. Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist/Termin abzurufen; sofern keine besondere Frist/Termin festgelegt ist, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist Sanitas Troesch berechtigt, die sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Falls vor dem Abruf der Lieferung oder einer Teillieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten von Sanitas Troesch erfolgen, so werden diese für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.

2.3.2. Transport und Ablad

Die Waren werden durch Sanitas Troesch selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen an die auf der Offerte, Auftragsbestätigung oder vom Kunden angegebene Adresse bzw. franko Grenze bzw. Talstation geliefert, wobei der Abladeort von den Fahrzeugen von Sanitas Troesch leicht erreichbar sein muss. Bei Ablad wird die Ware neben das Fahrzeug auf den Boden gestellt. Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben. Allfällige Transportschäden sind Sanitas Troesch durch den Kunden sofort schriftlich mitzuteilen.

2.4. Nutzen- und Gefahrenübergang

Nutzen und Gefahr gehen mit der Aushändigung der Ware ab Verkaufsstelle oder Lager von Sanitas Troesch auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen, welche durch Sanitas Troesch oder in deren Namen durch einen Lieferanten erfolgen; in einem solchen Fall gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abladen auf den Kunden über.

2.5. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind ohne anderslautende Abmachungen innert 30 Tage ab Rechnungsdatum, netto zahlbar.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. Sanitas Troesch ist berechtigt, Mahngebühren und einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu verlangen.

Sanitas Troesch wird insbesondere bei Bestellungen von Einzel-, Sonder- oder Massanfertigungen ermächtigt, Barzahlung, Anzahlung, Sicherstellung, Vorauszahlung oder Bezahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist zu verlangen.

Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug sind, können mit sofortiger Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt werden.

Bei Verzug des Kunden kann Sanitas Troesch die weiteren Lieferungen zurückhalten, bis der Verzug behoben ist; geschieht dies nicht, kann Sanitas Troesch vom Vertrag zurücktreten. Sanitas Troesch behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverspätungen die verkaufte Ware zurückzunehmen. Jede Zahlungserinnerung, jeder Kontoauszug, Schuldenstand, die/der durch die Sanitas Troesch per Einschreiben dem Kunden zugestellt wird und innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Sendung vom Kunden nicht bestritten wird, gilt als angenommen und stellt eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG dar. Abzüge ohne Gutschriften sind nicht gestattet. Bei allfälligen unberechtigten Skontoabzügen erfolgt eine automatische Nachbelastung. Ist ein Skonto vereinbart, darf dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden. Die Zahlung mittels einer Kreditkarte gibt keinen Anlass zu einem Skonto.

3. Küche

3.1. Leistungen

Inhalt und Umfang der Leistungen von Sanitas Troesch ergeben sich aus der jeweiligen Offerte (insb. Leistungsbeschrieb inkl. Pläne). Änderungen und Ergänzungen, insbesondere ergänzende Zusicherungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

3.2. Offerten und Angebotsunterlagen

Die Offerten, Zeichnungen, Beschriebe und Muster sowie übrigen Teile des Angebotes von Sanitas Troesch bleiben deren Eigentum. Der Kunde ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- und Vertragsunterlagen berechtigt. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

Wesentliche, vom Kunden gewünschte Änderungen des Angebots, namentlich Änderungen beim Beschrieb, bei den Ausführungen oder Auflagen, können zu einer Neubeurteilung bis hin zu einer Absage führen.

Zusammen mit dem Grundangebot erhält der Kunde das Recht auf eine (1) Überarbeitung (Rektifikat) und für Einzelküchen im Privatbereich auf eine (1) Beratung; jede weitere Beratungs- und Überarbeitungstätigkeit ist grundsätzlich kostenpflichtig. Der Ansatz pro zusätzliche Beratung beträgt CHF 300.00. So sind namentlich besondere Detailprojektierungen im Beschrieb aufgrund einer Vereinbarung nach Aufwand oder Honorarprozenten zu entschädigen. Eine solche zusätzliche Entschädigungspflicht entfällt bei Auftragsvergabe an Sanitas Troesch nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Allfällige Musterelemente oder allfällige Attrappen für die funktionelle oder ästhetische Begutachtung, die über Handmustergrösse hinausgehen, sind nach Aufwand zu vergüten.

Sanitas Troesch sind vom Kunden insbesondere Angaben zu machen über:

  • die technischen Anforderungen gemäss den Empfehlungen der Fachverbände
  • die zu verwendenden Materialien und deren Oberflächenbehandlung
  • die bauphysikalischen Anordnungen (Schalldämpfung, Brandschutz, Wärmedämmung, usw.)

3.3. Lieferung und Bauabnahme

3.3.1. Lieferung

Die Lieferung erfolgt per LKW ans Domizil oder auf die Baustelle. Bei anderen Lieferanten auf Veranlassung des Kunden gehen die Kosten und das Transportrisiko vollständig zu Lasten des Kunden. Sanitas Troesch bemüht sich um die Einhaltung der Liefertermine; die Angabe der Liefertermine erfolgt jedoch unverbindlich. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen werden soweit gesetzlich zulässig abgelehnt.

Wird der vereinbarte Liefertermin auf Verlangen des Kunden verschoben und ist eine Terminverschiebung bei den Vorlieferanten durch Sanitas Troesch nicht mehr möglich, wird dem Kunden für die Lagerkosten und für den administrativen Mehraufwand pro Küche eine Tagespauschale von CHF 50.– ab dem 6. Arbeitstag in Rechnung gestellt.

3.3.2. Bauabnahme

Beinhaltet die Leistung von Sanitas Troesch auch den Einbau, erfolgt eine Bauabnahme. Nach Anzeige der Vollendung der Hauptmontage durch Sanitas Troesch, hat unter Vorbehalt einer anderslautenden Abmachung innerhalb von längstens 15 Tagen eine gemeinsame Prüfung des Werkes zu erfolgen. Ohne diese Prüfung gilt das Werk nach 15 Tagen als abgenommen.

3.4. Schalldämmende Montage

a) Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Kunden beantragt und mit den Planungsfachleuten der Sanitas Troesch abgestimmt.
b) Erhöhte Anforderung nach SIA Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutzmassnahmen werden in der Offerte von Sanitas Troesch definiert.
c) Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien des Küchen-Verbandes oder mit schallschutztechnisch mindestens gleichwertigen Lösungen.
d) Auf Verlangen der Küchenfirma kann für schalldämmend montierte Küchen eine Zwischenabnahme (mit Protokoll) vorgenommen werden.

3.5. Übergang von Nutzen und Gefahr

Das Risiko geht mit Ablieferung der Ware bzw. – soweit ein Einbau erforderlich ist – mit Einbau auf den Kunden über (vorbehalten ist der Eigentumsvorbehalt gemäss Ziff. I./5).

3.6. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind ohne anderslautende Abmachung zahlbar wie folgt:

1/3 bei Auftragserteilung (Gut zur Ausführung)
1/3 bei Lieferbereitschaft
1/3 Restzahlung nach Ablieferung (Schlussrechnung)

Alle Rechnungen mit Ausnahme der Restzahlung sind ohne anderslautende Abmachung zahlbar und fällig 30 Tage ab Rechnungsdatum, netto (Rechnungen Küchenexpress 15 Tage netto). Die Restzahlung ist ohne anderslautende Abmachung zahlbar und fällig 20 Tage ab Schlussrechnung, netto. Mit Überschreitung dieser Fälligkeiten tritt ohne Mahnung der Verzug für den Gesamtbetrag ein (Verfalltag), und die Forderung wird zum handelsüblichen Ansatz verzinslich (mindestens aber 5%).

Rechnungen, die vom Kunden nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand beanstandet werden, gelten als anerkannt und genehmigt.

Der Kunde prüft die Schlussabrechnung innert längstens 30 Tage und gibt der Sanitas Troesch unverzüglich über das Ergebnis Bescheid.

4. Webshop (shop.sanitastroesch.ch)

4.1. Allgemeines

Die vorstehenden Regelungen gelten unter Berücksichtigung der nachstehenden, abweichenden Bestimmungen ebenfalls für Bestellungen des Kunden im Webshop der Sanitas Troesch. Der Webshop steht ausschliesslich Kunden in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein für zur Verfügung.

4.2. Preise

Massgebend sind die Preise in der Bestellbestätigung der Sanitas Troesch.

4.3. Bestellung und Vertragsabschluss

Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware bzw. Dienstleistung erwerben zu wollen. Direkt nach der Bestellung erhält der Kunde eine Bestätigung per E-Mail über den Eingang der Bestellung. Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar. Sanitas Troesch prüft die Bestellung innert 2 – 3 Arbeitstagen nach deren Erhalt und bestätigt diese per E-Mail. Mit der Bestellbestätigung kommt der Vertrag zwischen der Sanitas Troesch und dem Kunden zustande.

4.4. Zahlungsmöglichkeiten

Je nach Bestellung stehen dem Kunden verschiedene, im Webshop angezeigte Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die abhängig sind von der Produkteauswahl, dem Preis, der Bonitätsprüfung, dem Bestellzeitpunkt und der Lieferadresse.

4.5. Lieferung

Sanitas Troesch liefert die bestellten Produkte nur an Lieferadressen innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Lieferung erfolgt per Postversand und nach Massgabe der Bestellbestätigung der Sanitas Troesch. Die Lieferkosten gehen zu Lasten des Kunden werden im Warenkorb und in der Bestellbestätigung ausgewiesen.

4.6. Umtausch und Rücknahme

Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur im Einverständnis mit Sanitas Troesch möglich. Spezialanfertigungen und Waren, welche Sanitas Troesch nicht an Lager führt oder die ab Fabrik geliefert wurden, sowie Ware die vor mehr als 14 Tagen geliefert worden ist, werden nicht zurückgenommen. Auch gebrauchte oder beschädigte Waren und angebrochene Verpackungen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen. Ein Umtausch und eine Rücknahme ist nur für Waren möglich, welche von Sanitas Troesch an Lager geführt werden und original verpackt sind. Eine Rücknahme ist Sanitas Troesch vorgängig mittels entsprechendem Formular anzuzeigen und der Rückversand an Sanitas Troesch darf erst nach Erhalt des Retourenscheins mit Rücksendeetikette und den bestätigten Rückgabebedingungen erfolgen. Die Retourwaren werden von Sanitas Troesch geprüft und danach erfolgt die Auszahlung der Gutschrift an den Kunden, wobei die Versandkosten (Hin- und Rückversand) vom Kunden zu tragen sind.

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